BU & Existenzabsicherung

woman wearing a leg brace broken leg picture id506576923Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU-Versicherung) ist neben der Unfallversicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsabsicherung.

Sie kann als Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, BUZ) zu einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung oder als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen werden.

Im Allgemeinen wird mit dem Begriff „Berufsunfähigkeitsversicherung“ eine privatwirtschaftliche Versicherung bezeichnet; allerdings gibt es den Begriff der „Berufsunfähigkeit“ auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser greift jedoch nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und unter definierten Voraussetzungen mit niedrigen Leistungen. Für alle anderen gilt heute ein sehr begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit. Für gesetzlich Rentenversicherte ermittelt sich dieser stets nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wobei das begriffliche Vorliegen von Berufsunfähigkeit (nach Definition der Versicherungsprivatwirtschaft) oft nicht hinreicht. Selbst gut ausgebildete Arbeitnehmer beziehungsweise Hochqualifizierte können dabei auf einfache Hilfstätigkeiten verwiesen werden, uneingedenk der Tatsache, ob sie in eine derartige Tätigkeit überhaupt vermittelbar sind. Im Falle fehlender Vermittelbarkeit resultiert statt einer Grundsicherung (entspricht der Sozialhilfe/Hartz IV-Niveau) lediglich das Arbeitslosengeld II.[1]

Generell können Menschen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, im Falle des Ausfalls nicht ohne (hohen) finanziellen Aufwand zu ersetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.

Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung

Im Allgemeinen verfolgt eine Berufsunfähigkeitsvorsorge den Zweck, im Falle des Eintritts derer Voraussetzungen einen individuellen Abstieg des Versicherten im Berufsleben zu verhindern. Das geschieht durch (Teil)-Abdeckung des Bedarfs, der dadurch entsteht, dass der Versicherte aufgrund seiner Berufsunfähigkeit nicht mehr am Erwerbsleben teilhaben kann .[2] Er soll im Versicherungsfall einen gewissen materiellen Ausgleich erhalten. Der Berufsunfähigkeitsvorsorge kommt weiterhin Versorgungscharakter zu, denn sie dient der Gefahrenabwehr für die Familien- und Altersversorgung.[3] Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung, die nur Ausgleich bei Verlust der Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gewähren kann, verfolgt die Berufsunfähigkeitsvorsorge somit einen deutlich spezifischeren Schutzgedanken. Dieser reicht allerdings nicht soweit, dass von wirtschaftlicher Schadenskompensation gesprochen werden kann, denn im Gegensatz zu den Schadenversicherungen handelt es sich um eine Summenversicherung, der die Vereinbarung zugrunde liegt, eine exakt definierte (wiederkehrende) Leistung zu erbringen, nicht jedoch den tatsächlich eingetretenen wirtschaftlichen Schaden zu begleichen, § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG.

Versichertes Risiko

Bestimmung des Berufsunfähigkeitsbegriffs

Versichert ist bei einer Berufsunfähigkeitsabsicherung die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in Bezug auf seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder auf eine andere Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer (mittlerweile) tatsächlich ausübt. Versichertes Risiko ist der (teilweise) Wegfall der Berufsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zu zumindest 50 %.[4]

Folgende Versicherungsbestimmungen von Berufsunfähigkeit sind anzutreffen: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben.

Eine weitere Formulierung lautet: „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens drei Jahren (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf).“

Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von drei Jahren nicht enthalten, sondern es wird auf einen „voraussichtlich dauerhaften“ Zeitraum Bezug genommen. Nach ständiger Rechtsprechung ist dieser mit drei Jahren gleichzusetzen. Aus vielen aktuellen Verträgen geht hervor, dass die Leistungspflicht einsetzt, sofern die voraussichtliche Berufsunfähigkeit während der nächsten sechs Monate besteht. Es obliegt hier dem Versicherer zu einem späteren Zeitpunkt prüfen zu lassen, ob die Berufsunfähigkeit noch andauert.

Klauseln

Klauseln übernehmen die rechtliche Funktion, Leistungen bedingungsgemäß einzuschränken beziehungsweise zu erweitern oder zu erleichtern.

Leistungseinschränkende Klauselndienen dazu, über das Normalmaß hinausgehende Risiken (bereits vorhandene Krankheiten, gefährliche Lebensumstände, gefährliche Berufe oder schlicht fehlende Berufsbilder) aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen. Das geschieht mittels medizinischer Ausschlussklauseln, sogenannter EU-Klauseln oder Berufsklauseln.

Leistungserweiternde Klauselnhaben eine gegensätzliche Wirkung. Bedingungsgemäß vorgesehene Leistungsausschlüsse werden beseitigt, so dass der Versicherungsschutz sich erweitert. Beispiele sind die Strahlenschutzklauseln oder Infektionsklauseln für ärztliche Berufsfelder.

Dienstunfähigkeitsklausel

Die Dienstunfähigkeitsklausel bestimmt eine spezielle Form des Berufsunfähigkeitsschutzes. Sie besagt, dass, im Falle des Versetzens eines Beamten aus dem Dienst in den Ruhestand beziehungsweise der Kündigung eines Beamten auf Probe, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit anstellen, sondern die Entscheidung des Dienstherrn als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung oder Rente erbringen. Auf anbieterseitige Einschränkungsvoraussetzungen sowie eine Verweisbarkeitsprüfung wird gleichermaßen verzichtet.
Nicht alle Versicherer bieten diese Klauseln an.
Weiterhin unterscheidet man qualitativ die „echte“ und die „unechte“ Dienstunfähigkeitklausel.

Flugdienstunfähigkeitsklausel (Lizenzverlustversicherung

Der Verlust der Fluglizenz (Loss of licence) durch Erlöschen oder Entzug führt klauselbedingt zu Leistungen, ohne dass auf andere als fliegerische Tätigkeiten verwiesen werden dürfte.

Weitere häufig verwendete KlauselnSchüler- und Studentenklauseln

BU-Klauseln für Hausfrauen und -männer

Optionsklauseln für Existenzgründer

Azubi-Klauseln

Leistungsprüfung

Der Versicherungsgeber einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vertraglich vorab vereinbarte Leibrente (Berufsunfähigkeitsrente), wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr ausüben kann. Das Vorliegen der Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. Der Versicherte muss zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage sein, seinen Beruf auszuüben. Regelmäßig endet mit dem Eintritt der Leistungspflicht auch die Beitragszahlung für den Versicherungsschutz.

Voraussetzungen

In den standardisierten Berufsunfähigkeitsrentenverträgen wird sofort geleistet, wenn die ärztliche Feststellung dahin geht, dass der Beruf über den Prognosezeitraum hinaus nicht ausgeübt werden kann. Soweit diese Feststellung nicht möglich ist, der Mindestprognosezeitraum also voraussichtlich nicht erreicht wird, werden Leistungen regelmäßig ab dem 7. Monat fällig, wenn bis dahin ununterbrochene Unfähigkeit bestand, den Beruf auszuüben.

In einigen Fällen werden die Prognosezeiträume (deutlich) verkürzt, so dass die Feststellung der Berufsunfähigkeit für einen Arzt erleichtert wird. Die Folge sind auch hier sofortige Leistungsfälligkeiten bei Prognosen jenseits des Prognosezeitraums. Selbst wenn dem Arzt keine Prognosen möglich sind, können Leistungsfälle ab dem 7. Monat – bei ununterbrochener Unfähigkeit der Berufsausübung – möglich werden, teilweise sogar mit rückwirkender Nachzahlung für die ersten sechs Monate.

Grundsätze

Die Formulierung „… oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)“ bezeichnet man auch als „abstrakte Verweisung“. Das bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der „ihrer bisherigen Lebensstellung“ sowie ihrer „Ausbildung und Erfahrung“ entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen (bis zu) 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach dem Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.

Die abstrakte Verweisung ist bei aktuellen Tarifen nur noch selten zu finden, aber in Altverträgen Standard. Zu beachten ist, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z. B. wegen Mutterschutzes, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3 – 5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.

Verweisungsklauseln

Abstrakte Verweisung bedeutet, dass der Versicherte, der in seinem alten Beruf nicht mehr arbeiten kann, auf die Ausübung einer neuen Tätigkeit verwiesen wird, die er zwar ausüben könnte, aber tatsächlich nicht ausübt. In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die abstrakte Verweisbarkeit aus Sicht des Versicherten von besonderer Bedeutung, da es für die Verweisbarkeit unerheblich ist, ob die Arbeitsmarktsituation die Aufnahme eines anderen Berufes zulässt. Das Risiko, trotz vorliegender Berufsunfähigkeit den Berufswechsel erfolgreich zu gestalten, geht voll zulasten des Versicherten.

Davon abzugrenzen ist die konkrete Verweisung. Hier übt der Versicherte eine neue Tätigkeit aus. Auf diese wird er verwiesen, wenn die Verweisungsvoraussetzungen erfüllt sind. Verweisungsklauseln haben neben der Berufsunfähigkeitsversicherung auch für die Rente wegen Erwerbsminderung erhebliche Bedeutung.

Rücktritt / Kündigung / Anfechtung bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung[

Objektive vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Der Versicherer hat Sanktionsrechte gegen den Versicherten, wenn dieser bei Vertragsstellung objektiv falsche Angaben tätigt. Eine Verletzung der Anzeigepflichten in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antragsteller die ihm im Antrag unterbreiteten Fragen unzutreffend beantwortet. Damit korrespondiert, dass er ihm bekannte und gefahrerhebliche Umstände in rechtserheblicher Weise verschweigt. Er tut das aus Gründen der Verschleierung, Geheimhaltung oder Verharmlosung, um den begehrten Versicherungsschutz zu erhalten, gegebenenfalls auszubauen. Da auf die Kausalität gefahrerheblicher Umstände abgestellt wird, ist zu bewerten, welches Fehlverhalten des Antragstellers/Versicherungsnehmers relevant ist.

Als gefahrerheblich werden alle Umstände bewertet, die relevant sind, um bestenfalls zu veränderten Bedingungen den Vertrag aus Sicht des Versicherungsgebers abzuschliessen. Danach fragt der Versicherer ausdrücklich und schriftlich.

Beispiele: Krankheiten, Störungen, Beeinträchtigungen und Beschwerden. Drogen- und Rauschmittelabhängigkeit, Krankenhausaufenthalte in den letzten zehn Jahren, Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen in den letzten fünf Jahren Unfälle, Verletzungen und dergleichen mehr.

Auswirkungen der VVG-Reform 2008 (Rechtsfolgen bei vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen)

Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz in Kraft. Dieses stellt in § 19 VVG klar, dass der Versicherungsnehmer nur noch Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, was anzeigepflichtig ist oder nicht, wird also vollständig auf den Versicherer verlagert. Die Anzeigepflicht endet gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG mit „Abgabe der Vertragserklärung“, also mit Antragsstellung. Es gibt keine Nachmeldeobliegenheit mehr. Damit wird von den Voraussetzungen und Rechtsfolgen früherer Regelungen erheblich abgewichen. Insbesondere bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung kommt es maßgeblich auf den Inhalt des Verschwiegenen und auf die Schwere des Verschuldens an (Vorsatz, Fahrlässigkeit).

Bei Arglist gilt: Der Versicherer hat das Recht zur Anfechtung. Für den Versicherten bedeutet das, dass er keine Leistungen erhält (Leistungsfreiheit).

Bei Vorsatz gilt: Der Versicherer hat das Recht zum Rücktritt. Für den Versicherten bedeutet das, dass er keine Leistungen erhält (Leistungsfreiheit).

Bei grober Fahrlässigkeit wird unterschieden nach vertragshindernden und vertragsändernden Umständen. Vertragshindernde Umstände führen zum Rücktrittsrecht des Versicherers und zu dessen Leistungsablehnung. Vertragsändernde Umstände lösen das Recht für Klauseln (Ausschlüsse) oder Zuschläge (Beitragsmehrleistungen) aus. Klauseln führen zur Leistungsfreiheit, Zuschläge zur Leistungsverpflichtung.

Bei einfacher Fahrlässigkeit wird ebenso nach vertragshindernden und -ändernden Umständen differenziert. Für vertragsändernde Umstände gilt das gleiche wie für grobe Fahrlässigkeit. Bei vertragshindernden Umständen besteht für den Versicherer ein Kündigungsrecht. Für einen eingetretenen Schaden ist er gleichwohl leistungspflichtig.

Rücktritt und Kündigung sind nur innerhalb von 5 Jahren, bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren möglich, § 21 Abs. 3 VVG.

Versteuerung der BU-Rente

Private Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge

Die Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem Ertragsanteil für temporäre Leibrenten versteuert. Maßgabe ist § 55 EStDV im Annex zu § 22 EStG. Abgestellt wird mithin auf die Dauer der Leistungsverpflichtung, da eine Berufsunfähigkeitsrente spätestens mit Eintritt der Regelaltersrente endet. Der Ertragsanteil ist umso höher, je eher die BU-Rente beansprucht wird (ca. ein Prozentpunkt pro Jahr); denn je länger die verbleibende Laufzeit, desto höher der Ertragsanteil. Bei einer verbleibenden Laufzeit von 45 Jahren beträgt der Ertragsanteil somit ganze 42 %, bei verbleibenden 30 Jahren noch 30 %, bei 15 Jahren noch 16 % und bei verbleibenden fünf Jahren noch 5 % (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Beispiel: Ein Single wird heute berufsunfähig, er erhält die nächsten 15 Jahre eine Berufsunfähigkeitsversicherung ausbezahlt. Dann hat er in jedem Jahr 16 % der Auszahlung zu versteuern. Erhält er in einem Jahr 24.000 € ausgezahlt, muss er davon 3.840 € (den Ertragsanteil) versteuern. Solange dieser Ertragsanteil zusammen mit seinen sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen unterhalb des Steuerfreibetrages liegt, muss er keine Steuern bezahlen.

Steuerlich geförderte Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge

Anders verhält es sich bei Berufsunfähigkeitsversicherungen, die als Risikobaustein oder auch separat innerhalb staatlich geförderter Altersvorsorgeprodukte abgeschlossen werden.

Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrentenabsicherungen innerhalb der Produktebene der Betrieblichen Altersversorgung werden, soweit die Beiträge dafür steuerfrei gestellt wurden, voll versteuert. Die Steuerbemessungsgrundlage liegt mithin bei 100 % (§ 3 Nr. 63 EStG).

Leistungen aus Bausteinen der Berufsunfähigkeitsrente, die über Rürup-Renten abgeschlossen wurden, fallen unter die sog. Kohortenversteuerung, der auch Leistungen aus der GRV oder der berufsständischen Versorgungswerke der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Apotheker oder Architekten unterliegen. Im Jahr 2014 liegt die Bemessungsgrundlage für Leistungseintritte in diesem Jahr bei 68 % und steigt für Leistungseintritte bis zum Jahr 2040 sukzessive um 2 %, später 1 %-Schritte im Jahr an, bis letztlich 100 % erreicht sind.

Seit Januar 2014 hat sich die steuerliche Förderung im Zuge des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes (AltvVerbG) geändert. Fortan können auch Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich abgesetzt werden, wenn der Vertrag neben einer Leistung bei Berufsunfähigkeit auch eine lebenslange Rentenzahlung vorsieht – ganz unabhängig von der Kopplung an ein Altersvorsorgeprodukt. Experten gehen jedoch davon aus, dass diese Verträge deutlich teurer sind als nicht geförderte. Zudem drohen weitere Nachteile für Gering- und Durchschnittsverdiener.