Private Rente
Die private Altersvorsorge basiert auf der Grundidee des Kapitaldeckungs- verfahrens. Das eingezahlte Kapital sowie die erwirtschafteten Zinsen stehen daher dem Sparer zu.
Er kann eine lebenslange Rente wählen oder Kapitalauszahlung.
Staatlich geförderte Vorsorge
Rürup- und Riester-Rente sind im Zuge der letzten großen Rentenreformen entstanden und sollen unter anderem das sinkende Rentenniveau des Eckrentners kompensieren. Diese Formen der Altersvorsorge unterliegen besonderen Regelungen. Dazu gehört, dass eine staatlich geförderte Altersvorsorge nicht beliehen, veräußert oder vererbt bzw. verpfändet werden kann. Ausnahmen sind möglich, z. B. lässt sich eine Riester-Rente an einen definierten Personenkreis vererben (siehe Schreiben (PDF; 655 kB) des Bundesfinanzministeriums Az. IV C 3 – S 2222/09/10041 v. 31. März 2010).
Zusätzlich rechnen Sozialhilfeträger, wenn der Versicherungsnehmer im Laufe seines Arbeitslebens bedürftig werden sollte („Hartz-IV-Sicherheit“), das staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen nicht auf ALG-II an. Das angesparte Kapital soll ausschließlich zur Altersversorgung des Sparers dienen. Wenn im Todesfall kein erbberechtigter Ehepartner mit eigenem Riestervertrag als Erbe in Frage kommt, sind die staatlichen Förderungen zurückzuzahlen. Das restliche Sparkapital fällt in die Erbmasse und wird wie sonstiges Vermögen vererbt.